Aus Gesetzessicht gelten gehörlose Menschen als Menschen mit Behinderung. Als solche haben sie ein Recht darauf, zur Ermöglichung der Teilhabe am Arbeitsleben bei Bedarf Unterstützung zu erhalten.
Das Sozialgesetzbuch SGB IX konkretisiert, welche Leistungen dafür eingesetzt werden können; unter anderem gehören dazu technische Arbeitshilfen (wie eine visuelle Türklingel oder ein visueller Rauchmelder im Büro) oder auch finanzielle Zuschüsse an den Arbeitgeber. Eine besondere Form der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bildet die sogenannte Arbeitsassistenz. Im Fall gehörloser Menschen hat diese die Aufgabe, den/die gehörlose/n Arbeitnehmer/in bei denjenigen Anteilen der Arbeit zu unterstützen, die er/sie aufgrund seiner/ihrer Gehörlosigkeit nicht eigenständig ausführen kann. Dazu gehört die Unterstützung bei der Bearbeitung von Schriftverkehr ebenso wie das Dolmetschen von Teamsitzungen oder Telefonaten. Die Arbeitsassistenz „leiht” dabei dem/der gehörlosen Arbeitnehmer/in ihre Sinne und Kompetenzen, damit diese/r seine/ihre Arbeitsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann.
Bezahlt werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von den im Einzelfall zuständigen Rehabilitationsträgern wie der Bundesagentur für Arbeit oder dem Integrationsamt.